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Allgemeine Verkaufs- Liefer- und Montagebedingungen

1. Allgemeines

Alle eingehenden Aufträge werden nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen angenommen unter Auf­hebung etwa in der Kundenbestellung vorgedruckter entgegengesetzter Bestimmun gen. Anders lautende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Preise

Alle Preise gelten ab Werk, netto exkl. USt., bei Beauftragung mit Montage frei Baustelle, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Rohmaterial oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben etc. Insbesondere bleiben Preisänderungen auch dann vorbehalten, wenn der auszuführende Auftrag vom Angebot abweicht oder erschwerte Montagebedingungen vorherrschen, die zum Zeitpunkt der Angebotslegung durch bst nicht ersichtlich waren. Setpreise für Füllmaterial(Modulschott): Preise gelten, wenn nicht anders angegeben, pro Stück Rahmenfeld und inklusive Zubehör. Eventuell notwendige Supermodule in SBS Rahmen sind nicht automatisch inkludiert und werden separat in Rechnung gestellt.

3. Mindermengenzuschläge

Beträgt der Netto­ Auftragswert weniger als EUR 50,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 10,00.

4. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen

Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten. Bei einer aus betriebstechnischen Gründen erforderlich werdenden Überschreitung von Lieferfristen werden wir nach Möglichkeit den Empfänger hiervon rechtzeitig unterrichten. Durch Lieferungsverzögerungen entstehen jedoch für den Käufer keinerlei Rechtsansprüche, insbesondere sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Zur Lieferung sind wir auch bei Vorliegen vereinbarter Lieferungsfristen nicht verpflichtet, solange sich der Käufer mit Verpflichtungen, welche aus sämtlichen bisherigen beiderseitigen Geschäftsverbindungen her rühren, in Verzug befindet.

5. Verpackung

In unseren Preisen ist eine handelsübliche Verpackung, soweit erforderlich, mit eingeschlossen, welche für Bahn­, Post­ oder Speditionstransport geeignet erscheint. Besondere, vom Käufer vorgeschriebene Verpackungen werden je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

6. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt ab Lager durch von uns gewählte Frachtführer, wenn nicht anders vereinbart, wobei mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer alle Gefahren auf den Käufer übergehen.

7. Eigentumsvorbehalt

(a) Wir behalten uns an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt Neben­gebühren das Eigentumsrecht vor. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung dieser unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Der Käufer wird die Ware als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
(b) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.

8. Zahlung

(a) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen.
(b) Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt der Rechnung netto Kassa, ohne jeden Abzug, wenn nicht andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart sind.
(c) Bei Akkreditiven, Schecks oder anderen Anweisungspapieren trägt der Käufer die Kosten der Eröffnung bzw. Bestätigung der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht etwas Anderes vereinbart ist.
(d) Wir sind berechtigt, auch entgegen den Bestimmungen des Käufers, dessen Zahlung für andere Schuldposten des Käufers zu verwenden.
(e) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt als vereinbart, daß alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar zur Zahlung fällig werden. Der Käufer befindet sich grundsätzlich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet, für alle unsere Forderungen geeignete Sicherheit zu stellen.
(f) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen wird, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf, ein Verzugszinssatz in der Höhe der banküblichen Zinsen, oder nach unserer Wahl in der Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österr. Nationalbank berechnet. Weitergehende Ansprüche unsererseits werden hiedurch nicht ausgeschlossen.
(g) Der säumige Kunde ist verpflichtet, alle Mahn­ und Inkasso­, Erhebungs­ und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn­ und Inkassospesen zu ersetzen.

9. Reklamationen von Warenlieferungen

Warensendungen sind unmittelbar nach Übernahme durch den Empfänger auf Vollständigkeit zu überprüfen. Unvollständige, mit den Lieferpapieren nicht überein­stimmende oder fehlerhafte Waren, sind vom Empfänger binnen 1 Woche schriftlich an den Versender zu melden. Für berechtigte Beanstandungen leisten wir kostenlose Nachlieferung bzw. Ersatz gegen Rücksendung der fehlerhaften Materialien. Darüberhinausgehende An­sprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen. Für Beschädigung oder Untergang von Waren während des Transportes ist eine Reklamation uns gegenüber nur zulässig soferne der Versand frei Haus erfolgt.

10. Rücksendungen und Warenumtausch

Rücknahmen bestellter Waren sind nur in Aus nahmefällen nach vorheriger Vereinbarung mit uns und nur bei unbeschädigter, nicht verschmutzter, neuwertiger Ware möglich. Die Sendung hat frei aller Kosten an unser Auslieferungslager zu erfolgen. Die durch die Rücknahmemanipulation erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.


11. MONTAGEBEDINGUNGEN

11.1. Lieferung von Rahmen und Einlegeteilen

Evtl. angebotene Rahmen und Einlegeteile sind bauseitig zu montieren und werden ab Lager Wien ausgeliefert und abgerechnet.

11.2. Subunternehmer

Je nach Ort behalten wir uns vor, die Montage durch eine unserer Partnerfirmen durchführen zu lassen.

11.3. Anfahrtskosten

Aufträge im Ortsbereich Wien gelten unter Hinzurechnung einer Wegzeitpauschale von EUR 140,00, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Für Baustellen außerhalb Wiens und Umgebung berechnen wir eine Fahrtkostenpauschale (siehe Angabe im Angebot), die einmalig zur Abrechnung gelangt, sofern die angebotenen Leistungen in einem Zuge und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können.

11.4. Regiestunden

Sollte keine andere schriftliche Vereinbarung bestehen gilt ein Regiestundensatz von EUR 69,90 je Monteurstunde.
Zuschläge für Überstunden gelten wie folgt:
Montag-­Donnerstag 18:00-­20:00: EUR 23,10 (50%), 20:00-­06:00: EUR 46,10(100%)
Freitag: 12:00–20:00: EUR 23,10 (50%), 20:00-­06:00: EUR 46,10 (100%)
Samstag: 06:00–20:00: EUR 23,10 (50%), 20:00­-06:00: EUR 46,10 (100%)
Sonntag & Feiertage: 00:00-­24:00: EUR 46,10 (100%)

11.5. Leistungen des AG vor Montagebeginn

(a) Der AG hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Monteure über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
(b) Die für die Montage erforderlichen Medienversorgungen sind durch den AG in ausreichender Dimensionierung und mit standardisierten Anschlüssen am Aufstellungsort kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(c) Der Montageraum ist so vorzubereiten, dass die Montagearbeiten ohne Behinderung ausgeführt werden können (ausreichend große Zugänge für die Durchführung der Arbeiten etc.).
(d) Für das Abstellen und Aufbewahren der Montagewerkzeuge und des zu montierenden Materials muss ein geeigneter Raum bereit gestellt werden, der abschließbar ist.
(e) Sind Planeintragungen seitens des AG gewünscht, sind Pläne im ausreichenden Ausmaß und Maßstab vor Arbeitsbeginn in Papierform an den jeweiligen Obermonteur zu übergeben. Planeintragungen werden grundsätzlich nur handschriftlich durchgeführt. Die Kosten für evtl. notwendige Ausdrucke, Plankopien, etc. sind durch den AG zu tragen.
(f) Der AG hat die durchzuführenden Arbeiten dem Obermonteur der Firma bst vor Arbeitsbeginn anzuzeigen. bst übernimmt keine Haftung für durch den AG nicht gezeigte Durchbrüche in Brandabschnittswänden oder –decken.

11.6. Haft- und Deckungsrücklass

Ein eventueller Haft­ bzw. Deckungsrücklass wird erst ab einem Auftragsvolumen von EUR 15.000 akzeptiert und bedarf einer separaten Vereinbarung.

11.7. Aufmaßkontrolle und Abnahme

Über die Montageleistungen und das zugehörige Material werden Aufmaßblätter, in der Regel tageweise erstellt. Der AG ist verpflichtet, das Aufmaß täglich, zumindest aber einmal wöchentlich abzunehmen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Kleinere Mängel oder Nacharbeiten entbinden den AG nicht von dieser Verpflichtung. Vom AG verlangte Eintragungen der Leistungen in Bestandspläne können nur dann erfolgen, wenn diese Pläne rechtzeitig vor Arbeitsbeginn an bst übergeben wurden.

11.8. Mängel und Reklamationen

Eventuelle Mängel an der durchgeführten Arbeit sind vom AG unverzüglich und in schriftlicher Form mit Begründung an bst zu übermitteln. bst ist selbstverständlich bemüht begründete Mängel in der schnellst möglichen Zeit zu beheben.

11.9. Montagehöhen und Aufstiegshilfen

Angebotene Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, grundsätzlich für Montagehöhen bis zu 4,5m. Bei Notwendigkeit von höheren Aufstiegshilfen (Gerüste, Steiger, etc.) sind diese durch den AG zur Verfügung zu stellen bzw. die zusätzlichen Kosten der Beistellung und Errichtung sowie allfälliger Mehraufwand durch erschwerte Montage durch den AG zu tragen.

11.10. Haftung

bst haftet für eine einwandfreie Montage. bst haftet nicht für Schäden, die bei der unbefugten Inbetriebnahme oder durch Veränderungen, die ohne ausdrückliche Zustimmung von bst durchgeführt wurden oder durch Unbefugte entstehen. Außerdem haftet bst nicht für Durchbrüche in Brandabschnittswänden oder –decken die nicht vor Arbeitsbeginn seitens des AG angezeigt wurden oder deren Verschließung nicht Gegenstand des Auftrags sind.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche aus diesem Vertrag sich ergebende Verbindlichkeiten ist unser Firmensitz in Wien. Als Gerichtsstand wird ausschließlich das für Wien zuständige Gericht vereinbart und gilt ausschließlich österreichisches, resp. EU­-Recht.

13. Sonstiges

(a) Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur als von uns anerkannt, wenn hierüber ausdrücklich schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Stillschweigen unsererseits gegenüber den Einkaufsbedingungen des Käufers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung.
(b) Persönliche oder telefonisch übermittelte Aufträge werden nur auf Gefahr des Käufers angenommen; sie bedürfen in jedem Falle der kurzen schriftlichen Bestätigung.